Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – KVR 38/04
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführerin und das Bundeskartellamt je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 10 Mio. Euro.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen, und die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 16.11.1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen vor. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht den räumlich und sachlich relevanten Markt zutreffend abgegrenzt hat. Es muss ferner offen bleiben, ob die Annahme des Beschwerdegerichts, der angemeldete Zusammenschluss werde auf diesem Markt zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 führen, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standgehalten hätte oder nicht. Der Sachverhalt wirft insoweit eine Reihe schwieriger Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen der summarischen Prüfung nicht veranlasst ist. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerdeführerin und dem Bundeskartellamt je zur Hälfte aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, nicht vorzusehen.
Zitierte Vorschriften
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