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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 69/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.620,04

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß die Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zulässig sein könnte.

Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht, wenn es wie hier als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die Beschwerde des Schuldners weiterhin die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Die Kostenscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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