Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 69/03
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.620,04
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß die Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zulässig sein könnte.
Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht, wenn es wie hier als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die Beschwerde des Schuldners weiterhin die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Die Kostenscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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