Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 323/03
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Amberg vom 28. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, z.V.b. in BGHZ 154, 200).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den Rügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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