Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.04.2003 – IXa ZB 32/03
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Der Beteiligten zu 2 c) wird wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Die Beteiligte zu 2 c) hat gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2002, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30. September 2002 zugestellt worden ist, durch Schriftsatz vom 19. März 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 21. März 2003 auch begründet. Mit dem Einlegungsschriftsatz hat sie zugleich beantragt, sie in die versäumten Fristen wiedereinzusetzen.
Für das eingelegte Rechtsmittel hat die Beteiligte zu 2 c) innerhalb der Einlegungsfrist unter Beifügung einer ordnungsmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe beantragt, die ihr der Senat mit Beschluß vom 28. Februar 2003 unter Beiordnung des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt hat. Dem zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 c) ist die Bewilligung am 10. März 2003 zugestellt worden.
Der Beteiligten zu 2 c) ist nach § 233 ZPO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer finanziellen Bedürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gehindert war. Das Hindernis ist hier mit Ablauf des 10. März 2003 durch Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 c) behoben worden, wodurch nach § 234 Abs. 2 ZPO die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Die Antrags- und Nachholungsfristen des § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat die Beteiligte zu 2 c) durch den am 20. März 2003 eingegangenen Einlegungsschriftsatz vom Vortage und die Rechtsbeschwerdebegründung vom 21. März 2003 gewahrt.
Zitierte Vorschriften
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