Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 28/04
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Trier vom 26. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.
Sie hat aus ihrem Einkommen auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 60 € zu zahlen, beginnend ab 1. August 2004.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Höhe der von ihr monatlich zu zahlenden Raten errechnet sich wie folgt:
Vom Einkommen in Höhe von 681 € (593,10 € und 87,99 €) sind der Freibetrag von 364 € und Wohnkosten von 135 € abzuziehen, so daß das für die Kosten der Prozeßführung einzusetzende Einkommen 182 € beträgt. Nach der Tabelle des § 115 ZPO ergeben sich daraus Monatsraten von 60 €.
Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Telefon, Rundfunk und TV sind bereits in dem Freibetrag enthalten und können nicht gesondert als Wohnkosten geltend gemacht werden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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