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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 185/04

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. August 2004 zu wertende Eingabe des Schuldners vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt zu einer Änderung der Kostenentscheidung und Wertfestsetzung des Beschlusses vom 30. August 2004 keine Veranlassung. Der Schuldner hat nach eingehender Belehrung durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Mühlhausen auf die dort erhobene Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 14. Mai 2002 in seinem Schreiben vom 7. August 2004 darum gebeten, "den gesamten Vorgang dem Bundesgerichtshof zur Kenntnis und ggf. Entscheidung zu überstellen." Daraufhin hatte der Bundesgerichtshof über das unzulässige Rechtsmittel mit Kostenfolge zu entscheiden.

Der gefaßte Beschluß und seine Mitteilung an den Schuldner entspricht formell § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 329 Abs. 2 ZPO; den Verfahrensbeteiligten ist danach der richterlich unterzeichnete Beschluß formlos mitzuteilen, die Urschrift verbleibt bei den Gerichtsakten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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