Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.05.2003 – IXa ZB 129/03
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
1. Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2002 gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Freiheitsstrafe verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Neuruppin. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Brandenburg vom 17. Oktober 2001 wurde wegen der Ansprüche aus dem vorgenannten Titel die angebliche Forderung des Schuldners gegen das Land Brandenburg "auf Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeldes," gepfändet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2002 beantragte der Schuldner Pfändungsschutz bezüglich seines Eigengeldes. Mit Beschluß vom 30. Mai 2002 hob das Amtsgericht die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit auf, als der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO zu beachten sei, wobei die Grenzen unter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien.
Durch Beschluß vom 9. Dezember 2002 hob die 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger den vorgenannten Beschluß des Amtsgerichts Brandenburg auf und wies die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. Oktober 2002 zurück. Dem Schuldner wurde auf seinen vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gestellten Antrag durch Beschluß des Senats vom 24. März 2003 - IXa ZA 1/03 - für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat mit dem am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 1. April 2003 gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Ferner hat er beantragt, dem Schuldner gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt, der Schuldner verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um selbst einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, für ihn Rechtsbeschwerde einzulegen und zu begründen. Deshalb habe er sich darauf beschränken müssen, innerhalb der Frist(en) zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen.
II.
Dem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, die er hinreichend glaubhaft gemacht hat, verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach Erfolg der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254).
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