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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.06.2003 – IXa ZB 114/03

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 5. Februar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis zu 10.000

Gründe

Die Gläubigerinnen betreiben die Zwangsvollstreckung des den Schuldnern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundbesitzes. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Ulm vom 15. Oktober 2002 auf 2,6 Millionen Euro festgesetzt. Gegen den am 18. Oktober 2002 zugestellten Beschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten I. Instanz der Schuldner am 18. November 2002 sofortige Beschwerde eingelegt und am 13. Dezember 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einlegungsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gleichwohl haben die Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, daß sich aus § 238 Abs. 2 ZPO, § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG bezeichnet als Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Grundstückswerts die sofortige Beschwerde. Der Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß auch die Rechtsbeschwerde als weitere Anfechtungsmöglichkeit statthaft sein soll.

Auch soweit die Schuldner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht rügen, kommt ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht in Betracht (BGHZ 150, 133).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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