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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2004 – IXa ZA 9/04

Spruchkörper
9a. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. April 2004 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks lautenden Versäumnisurteil überhaupt ein vollstreckbarer Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten großen Mengen Abfall entnommen werden kann. Jedenfalls geht die aufwendige und kostenintensive (Kostenvoranschlag: 409.000 €) Beseitigung

über das dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung gemäß § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen von beweglichen Sachen" hinaus. Ein solcher Beseitigungsanspruch wäre nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

Zitierte Vorschriften

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