Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZA 4/04
- Spruchkörper
- 9a. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Februar 2004 wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, § 114 ZPO. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz weder allgemein noch für das Verfahren der Immobiliarzwangsversteigerung vorgesehen; sie wäre deshalb zu verwerfen. Auch eine nicht zugelassene außerordentliche Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft (BGHZ 150, 133).
Zitierte Vorschriften
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