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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.06.2022 – IX ZR 9/22

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. Mai 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2022 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2022 gerichtete und als Anhörungsrüge zu wertende Widerspruch des Klägers vom 29. Mai 2022 hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung umfassend geprüft, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist. Mit dem als übergangen gerügten Vorbringen des Klägers hat sich der Senat befasst. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 3 f; vom 14. Dezember 2020 - VI ZA 10/20, juris Rn. 2).

Randnummer 2

Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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