Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.10.2010 – IX ZR 84/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.989,83 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Beklagte hat nach den von der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Grundsätzen ein insolvenz- und anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht an den Ablaufleistungen der seit dem Jahre 1995 beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen erworben. Mit der Pfändung künftiger Mietansprüche (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 14) ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Verrechnung verstößt deshalb nicht gegen § 91 Abs. 1 InsO.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Übertragung des unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung (BFHE 189, 543) befasst sich mit dem Zeitpunkt, in dem bei dem Empfänger eine durch Schenkung veranlasste Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts eingetreten ist. Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall nichts entnehmen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Zitierte Vorschriften
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