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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.09.2011 – IX ZR 83/08

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.114,57 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Randnummer 2

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Vormerkungsfähigkeit eines Anspruchs, dessen Entstehen vom Handeln eines Dritten abhängt, macht der Kläger nicht geltend. Eine Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Senatsurteils vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319) ist nicht ersichtlich. Das Vergleichsurteil betraf die (verneinte) Insolvenzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter Sicherungsgrundschulden und beruht auf dem mangelnden Schutz des nachrangig Berechtigten vor einer Revalutierung (aaO Rn. 20). Das liegt bei der hypothekarischen Sicherung des Streitfalles nach § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 BGB anders.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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