Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – IX ZR 75/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.
Gründe
Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.
Zitierte Vorschriften
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