Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 74/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.406,37 festgesetzt.
Gründe
Vorbringen als unschlüssig angesehen. Selbst wenn dies falsch sein sollte, stellt dies lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler und keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in IX ZR 74/02 entschieden?“