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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 74/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.406,37 festgesetzt.

Gründe

Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere hat das Berufungsgericht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht verletzt. Das angeblich übergangene Vorbringen wird im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat dieses

Vorbringen als unschlüssig angesehen. Selbst wenn dies falsch sein sollte, stellt dies lediglich einen einfachen Rechtsanwendungsfehler und keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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