Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.11.2018 – IX ZR 73/17
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.673,54 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision der Kläger ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2018, zu dem die Kläger keine Stellungnahme abgegeben haben, Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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