Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2010 – IX ZR 72/10
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. März 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2011 Stellung zu nehmen.
Der Streitwert wird auf 887,67 € festgesetzt.
Gründe
Ein Zulassungsgrund greift mit Rücksicht auf die Grundsatzentscheidung des Senats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) für die vorliegende, im Wesentlichen gleich gelagerte Sache nicht ein; auch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO).
Zwar kommt ein Schadensersatzanspruch des Lastschriftgläubigers aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von dem Schuldner bereits konkludent genehmigten Lastschriften (BGH, aaO Rn. 27) oder einer nicht genehmigten Lastschrift widerspricht, die der Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens einlöst (BGH, aaO Rn. 31). Jedoch scheitern im Streitfall derartige Ansprüche am fehlenden Verschulden des Beklagten, der auf die frühere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit pauschaler Lastschriftwidersprüche vertrauen durfte (BGH, aaO). Ansprüche wegen Massebereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sind ebenfalls nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 29 f).
Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 72/10 entschieden?“