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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 70/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.210.918,94 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

Randnummer 2

Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet. Den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis zu dem Beginn der Sekundärverjährung sachlich Stellung genommen hat. Konnte der Kläger sich hierzu nicht abschließend äußern, hätte er einen Vertagungsantrag stellen oder eine Schriftsatzfrist beantragen müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 139 Rn. 14). Die Annahme der Verjährung durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsfähigen Würdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im Übrigen auch nahe liegend ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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