Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 69/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Streithelfer des Klägers haben ihre Kosten selbst zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.900,51 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klärungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00, WM 2005, 1813, 1815; v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 676; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 ff; ders. in DStR 2007, 673, 676; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf.
Auch zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt jedenfalls nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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