Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.01.2014 – IX ZR 67/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. April 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. A. zu seiner Vertretung beigeordnet. Der weitergehende Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die eigene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird abgelehnt.
Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. April 2011 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 10 v.H. und der Beklagte 90 v.H.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.721.464,88 € festgesetzt.
Gründe
1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die von beiden Seiten insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Dies gilt auch für die gerügten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten, die der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzulehnen, weil diese aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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