Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.08.2013 – IX ZR 61/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der in Rede stehende Umlagevertrag "insolvenzfest" sei; die Verurteilung des Zedenten nach §§ 143, 134 InsO folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag vereinbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
Zitierte Vorschriften
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