Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 59/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 2.079.787,90 € (4.067.711,57 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zutreffend angewandt. Der Abschluß eines Vergleichs - auch eines Liquidationsvergleichs - kann Gegenstand eines Handelsgeschäfts im Sinne von § 343 HGB und damit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein. Der Liquidator der LPG (P) A. war als Vertreter eines Formkaufmanns auch tauglicher Empfänger eines solchen Schreibens. Es kommt auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen, nicht auf diejenige des Vertreters an. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Liquidators von derjenigen eines Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwalters (zutr. K. Schmidt, NJW 1987, 1905, 1909 unter Bezug auf BGH, Urt. v. 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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