Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2014 – IX ZR 56/14
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss vom 1. September 2014 wie folgt geändert:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.006.732 €.
Gründe
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Weil das Verfahren geendet hat, ohne dass der Kläger als Rechtsmittelführer einen Antrag gestellt hat, ist hiernach auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG abzustellen, so dass die Beschwer maßgeblich ist. Abzustellen ist allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 47 Rn. 7; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 47 Rn. 7).
Hiernach beträgt der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde 1.006.732 €. Der Kläger ist durch das die Berufung zurückweisende Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2014 nur in dieser Höhe beschwert. Der Betrag folgt aus den durch den Kläger im Berufungsverfahren erfolglos weiterverfolgten Zahlungsanträgen in der Hauptsache über 12.067 € und 994.665 €. Die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrages über 2.004.593 € ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Sie beschwert ausschließlich die Klägerin zu 2.
Zitierte Vorschriften
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