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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 51/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.173,15 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu der von den Klägern vorgeschlagenen „Gesamtlösung“ nicht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise übergangen. Es hat nur andere Schlüsse gezogen, als die Beklagte für richtig hält, nämlich gemeint, die Erblasserin sei aufgrund des Gesprächs vom 3. Juli 2002 gehalten gewesen, ohne weitere Hinweise eine Kündigung des Kredits durch rechtzeitige Zahlung des Überziehungsbetrages abzuwenden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Weitere Zulassungsgründe hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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