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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2000 – IX ZR 369/98

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 76.273 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Aus der gesonderten Darstellung des wesentlichen Sachverhalts in Ziff. I der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die auch die Anträge des Klägers im Berufungsverfahren umfaßt, und aus den tatsächlichen Angaben in den weiteren Entscheidungsgründen ergibt sich in ausreichendem Umfang, welcher Streitstoff der Entscheidung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871 m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, daß er bei pflichtgemäßer Belehrung durch den beklagten Notar über die Grenzen eines Verzichts auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§§ 1570, 1585 c ZPO; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - XII ZR 226/93, NJW 1995, 1148, 1149, jeweils m.w.N.) nicht geheiratet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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