Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZR 365/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780011021061 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Erinnerungsführerin betreffen den rechtskräftig entschiedenen Hauptanspruch und können gegenüber dem Kostenansatz nicht geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Zitierte Vorschriften
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