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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.03.2000 – IX ZR 359/98

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 11.755,13 DM festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien in den Schreiben vom 20. Oktober 1993 und vom 26. November 1993 als bestätigendes Schuldanerkenntnis der restlichen Honorarforderung der Kläger aus dem ersten Mandat des Beklagten gewertet. Die Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 565 a ZPO); eine - zudem verfristet erklärte, § 121 BGB - Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist bereits nach dem Zweck des Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1963 - III ZR 121/62, NJW 1963, 2316, 2317; v. 20. April 1967 - III ZR 59/65, WM 1967, 824, 825 f).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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