Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 346/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 140.035,33 (273.885,30 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Beweis nicht erhoben, ist nicht durchgreifend; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565a ZPO a.F.). Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) beruft. Den von dem Kläger zitierten Schriftsatzstellen ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte es übernommen hatte, Ansprüche des Klägers gegen den Käufer "durchzusetzen". Selbst wenn der Beklagte bei dem Kläger ein gegenteiliges Vertrauen geweckt haben sollte, wäre ein solches nicht mehr gerechtfertigt gewesen, nachdem der Käufer auch den ihm zuletzt mitgeteilten Zahlungstermin "27. Januar 1995" verstreichen ließ und der Kläger daraufhin im Februar 1995 auf Empfehlung des Beklagten den Rechtsanwalt
F.
mandatierte.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 554b ZPO, § 565a ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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