Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 33/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Beklagten wird die für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogenen und auch in der Sache zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO bejaht, ohne hierbei Grundsatzfragen zu berühren.
Zitierte Vorschriften
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