Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2018 – IX ZR 319/16
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Beklagten als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Grund für die Begründetheit der Revision ergeben, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
Soweit die Beklagte mit der Gehörsrüge geltend macht, die Ausführungen unter Randnummer 11 des Urteils seien nicht ganz eindeutig, weil sie so zu verstehen sein könnten, dass die Insolvenzgläubigerstellung der Beklagten aufgrund eines Entgeltanspruchs aus einem privatrechtlichen Vertrag mit dem Mautschuldner davon abhänge, dass die Beklagte ihrerseits die (nunmehr) in § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG vorgesehene Verpflichtung zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut gegenüber der Streithelferin übernommen habe, handelt es sich um eine Frage des Verständnisses der Entscheidung, die nicht Gegenstand einer Rüge aus § 321a ZPO sein kann. Gleiches gilt, soweit das Urteil unklar sein soll, weil nicht eindeutig sei, ob die Entscheidung so zu verstehen sei, dass es für die Stellung der Beklagten als Insolvenzgläubigerin nicht auf die Übernahme einer unbedingten Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Streithelferin in Höhe der entstandenen Maut ankommen sollte. Auch mit dieser Rüge wird keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör geltend gemacht.
Die Rügen in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2018, die sich auf die weitere Begründung des Senats (Rn. 12 ff) beziehen, sind ungeachtet der Frage, ob sie begründet sein könnten nicht entscheidungserheblich. Die Zurückweisung der Revision der Beklagten wird durch die Begründung unter Randnummer 11 der Entscheidungsgründe für sich allein getragen.
Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 BFStrMG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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