Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2003 – IX ZR 304/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. März 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 - 51.000 (= 98.163,17 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Dem Beklagten ist in bezug auf die Einleitung und Führung der vom Kläger verlorenen Rechtsstreitigkeiten keine schadensursächliche Pflichtverletzung vorzuwerfen. Aus der im Regreßverhältnis maßgeblichen Sicht des Senats ist die Rechtsverfolgung des Klägers in den Vorprozessen letzten Endes an schwierigen Wertungsfragen des Einzelfalls gescheitert, die das Verhalten des Krankenhauspersonals und seine Zurechenbarkeit an den anderen Streitteil, den beschenkten Trägerverein, betrafen.
Der Streitwert erhöht sich gegenüber den Festsetzungen der Vorinstanzen durch die dort nicht berücksichtigten Vollstreckungskosten von 717,50 DM, auf die - ebenso wie auf die Zinsen - nach § 367 BGB die im Vollstreckungswege erlangten und mit der Klage zurückgeforderten 5.715 DM vorrangig anzurechnen sind.
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Zitierte Vorschriften
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