Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – IX ZR 284/19
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Senatsbeschluss vom 20. Mai 2021 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Weder die Anhörungsrüge noch die Gegenvorstellung der Beklagten haben Erfolg. Die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der vorgenommenen Wertfestsetzung.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nicht nur im Wege einer verlängerten Vollstreckungsabwehrklage auf Zahlung in Anspruch. Daneben begehrt sie vielmehr bis zuletzt, die Zwangsvollstreckung aus zwei Beschlüssen des Landgerichts Frankfurt am Main für unzulässig zu erklären. Rechtsschutzziel der Klägerin ist daher nicht nur die Rückgewähr einer aus ihrer Sicht erfolgten Überzahlung, sondern auch die Verhinderung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aus den Beschlüssen des Landgerichts Frankfurt am Main. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist daher die Summe aus dem Zahlungsantrag und dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage. Der Streitwert wird allerdings begrenzt durch die vom Berufungsgericht für zulässig gehaltenen Einwendungen. Das Berufungsgericht hat für zulässig gehalten, dass sich die Klägerin auf die Auszahlung der Hinterlegungssumme in Höhe von 13.200.000 € beruft sowie auf die geltend gemachten Vollstreckungserfolge im Vereinigten Königreich in Höhe von 1.657.949,96 €. Die Summe aus beiden Einwendungen ist der vom Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert (14.857.949,96 €). Dem steht der missverständliche Tenor des Urteils des Berufungsgerichts nicht entgegen. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den gesamten Streitgegenstand erstreckt, der sich aus Vollstreckungsabwehrklage und verlängerter Vollstreckungsabwehrklage zusammensetzt.
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