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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.09.2012 – IX ZR 26/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass hier ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingreifen könnte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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