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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.05.2013 – IX ZR 254/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 144 Rn. 1, 2).

Randnummer 2

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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