Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.05.2013 – IX ZR 254/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe
Randnummer 2
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in IX ZR 254/12 entschieden?“