Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – IX ZR 252/12
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 23.700 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12), derzufolge die im Rahmen einer Anweisung auf Kredit bewirkte Drittzahlung eines Gesellschafters/Geschäftsführers keine Gläubigerbenachteiligung für die insolvente Gesellschaft auslöst. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzugehen.
Zitierte Vorschriften
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