Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 252/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 66.455,78 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Der Vortrag der Beklagten, wonach eine Rückzahlung des Darlehens nicht gewollt gewesen sei und keine der Parteien das Darlehen (ausdrücklich) gekündigt habe, hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für erheblich erachtet. Gegen eine solche Wertung des Vorbringens einer Partei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG aber keinen Schutz (vgl. BGHZ 152, 182, 194 und BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994). Die tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor, kommt es auch nicht auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage an, ob das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulassungsgründe schriftsätzlichen Vortrag berücksichtigen darf, der zwar dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll nicht widerspricht, aber dort auch nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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