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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 250/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. August 2001 wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 79 % und die Beklagten 21 % zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 61.317,20 € (119.926,02 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.).

Fischer Neškovi(cid:1) Vill

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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