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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – IX ZR 242/15

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Beklagten als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Grund für die Zulassung der Revision ergeben, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.

Randnummer 2

Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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