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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZR 242/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der auf § 321a ZPO gestützte Antrag des Klägers ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge aus § 321a ZPO nicht statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die von dem Kläger begehrte Bestellung eines Notanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Juni 2007 aussichtslos ist (vgl. § 78b ZPO). Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 geben keine Veranlassung, die Beschlussgründe zu ergänzen.

Randnummer 2

Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache beantwortet werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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