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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 232/00

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte ist nach seinem eigenen, als Geständnis (§ 288 Abs. 1 ZPO) zu wertenden Vortrag der ihm im Interesse eines gesicherten Leistungsaustauschs obliegenden Pflicht zur Rechtsbelehrung schuldhaft nicht nachgekommen (vgl. S. 2 f des Schriftsatzes vom 6. Februar 1997). Dies hat zu dem Abschluß des - absehbar undurchführbaren - Vertrages mit der Käuferin geführt. Der geltend gemachte Zinsschaden steht im inneren Zusammenhang mit der durch den blockierenden Vertrag geschaffenen Gefahrenlage.

Kreft Ganter Raebel Kayser (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:13) (cid:9)(cid:4) (cid:11)(cid:14)(cid:12)

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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