Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.10.2011 – IX ZR 23/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383.468,91 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Beklagte wird von der Klägerin als Drittschuldner eines Herausgabeanspruchs aus anwaltlicher Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB) in Anspruch genommen. Die Pfändungsverfügung des Klägers vom 6. Dezember 2002 betraf jedoch nur Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Rechtsanwaltssozietät W. und Kollegen, einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft hat auch die Drittschuldnererklärung vom 23. Dezember 2002 abgegeben. Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beklagten persönlich sind erst mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 gepfändet worden. Diese Pfändung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nachrangig und begründete kein Einziehungsrecht des Klägers.
In diesem Zusammenhang stellen sich weder die von der Beschwerde ausgeführten Grundsatzfragen noch hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen.
Zitierte Vorschriften
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