Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 225/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juni 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 51.129,19 € (100.000 DM).

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Die wirksame (vgl. § 151 Satz 1 BGB) Bürgschaft sicherte nach den revisionsrechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts den der Hauptschuldnerin auf dem Konto-Nr. 3300231200 ausgereichten Barkredit über 1,5 Mio. DM. Demgegenüber hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, daß allein Kaufpreiszahlungen an die Firma A. Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft geworden wären (§ 242 BGB). Vorstellungen des Hauptschuldners über die Verwendung der verbürgten Darlehensmittel binden den Gläubiger nur unter besonderen, engen Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht dargetan ist.

Kreft Kirchhof Fischer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 225/99 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten