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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 223/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zugelassen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Gegenstand der beabsichtigten Revision ist nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 €, sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom Eintritt des Rentenfalles an die Klägerin fortlaufend zu zahlen haben wird. Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges dieses Betrages (vgl. § 9 Satz 1 ZPO) liegt deutlich unter 20.000 €, auch ohne Berücksichtigung der Abschläge dafür, dass das Berufungsgericht nur eine Feststellung ausgesprochen hat und es um Zahlungen in ferner Zukunft geht. Würde der Wert nach § 3 ZPO bemessen, könnte er nicht höher ausfallen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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