Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.07.2016 – IX ZR 215/15
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Bestellung eines Notanwalts begründen und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Zitierte Vorschriften
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