Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZR 209/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 29.058,64 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der Gaststätte - als Liquidationsgesellschaft fort. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 209/02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten