Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.10.2007 – IX ZR 201/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, die bei Durchgreifen zu einer Zurückweisung der Berufung und damit zur rechtskräftigen Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit geführt hätte. In diesem Fall hat eine Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen (BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02 a.E., zitiert nach juris; insoweit in BGHZ 153, 82 und anderen Veröffentlichungen nicht abgedruckt; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 8).
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, KoRspr. ZPO § 3 Nr. 1405; Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvoraussetzungen"; Musielak/Heinrich, 5. Aufl. § 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit"). Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch selbst ausdrücklich so geltend gemacht.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über die Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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