Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.05.2014 – IX ZR 195/13
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2013 war die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht öffentlich. Den von den Beklagten gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist erfolglos geblieben.
Gemäß § 165 Satz 1 ZPO erbringt das Protokoll Beweis auch für die Öffentlichkeit der Verhandlung (MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 165 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 3 und 9). Die Beweiskraft des Protokolls kann nur durch den Nachweis der Fälschung durchbrochen werden (§ 165 Satz 2 ZPO). Diesen Nachweis tritt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Der Senat kann daher offenlassen, ob im Falle des Vorliegens des absoluten Revisionsgrunds des § 547 Nr. 5 ZPO die Revision zuzulassen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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