Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – IX ZR 193/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 169.573,96 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Ergänzend sei bemerkt:
Die Klage war unschlüssig. Die Kosten für den schließlich doch erforderlichen Abbruch und die Neuerrichtung konnte der Kläger aufgrund des Vergleichs vollständig gegenüber der GmbH abrechnen. Im vorliegenden Rechtsstreit konnte es daher von vornherein nur um einen Finanzierungsschaden gehen. Dieser Schaden hängt jedoch nicht mit der technischen Durchführbarkeit einer Sanierung oder Notwendigkeit einer Neuerrichtung zusammen. Der Kläger hätte dartun müssen, er habe nicht gewusst, dass ihm der Finanzierungsschaden verbleibt, und der Beklagte habe ihn insoweit auch nicht aufgeklärt. Das hat er - jedenfalls in erster Instanz - nicht geltend gemacht.
Zitierte Vorschriften
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