Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.04.2007 – IX ZR 193/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2006 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Zitierte Vorschriften
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