Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.11.2012 – IX ZR 190/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen.
Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt darin nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P. für den Kläger abgeschlossenen Vertrages unstreitig ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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